Kurz zur Beruhigung : §202a StGB gilt nur für Daten, die "...gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft..."
Für eine Strafandrohung müssen also 2 Gegebenheiten vorliegen :
1. Muss der Zugang zu den Daten abgesichert sein (Passwort etc.)
2. Muss der Dieb diese Sicherheitssperre überwunden haben
Ich bezweifele, dass der Einsatz eines Keyloggers oder Screenmakers, noch dazu auf dem eigenen! Desktop, diese Tatbestände erfüllt. Somit ist auch kein Fall von Verstoß vorhanden.
Ebenso würde es nach diesem §202a auch keinen Tatbestand darstellen, auf einem fremden, ungesicherten Rechner Daten auszulesen.
Wie es in anderen § hingegen aussieht, weiß ich nicht.