Der wichtigste Unterschied ist, daß die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist.
Geht Dir innerhalb der zweijaährigen Gewährleistungsfrist ein Sache, also ein Gerät, eine Hardwarekomponente uder eben irgendein Gebrauchsgegenstand außerhalb von eigenem Verschulden oder natürlicher Abnutzung kaputt, ist der Händler in der Pflicht zur Gewährleistung.
Der kann er sich nur generell entziehen wenn er seinen Handel beendet. (Insolvent ist) Händler Pleite, hat der Kunde einfach mal Pech gehabt.
Er kann sich dieser Pflicht sonst nur entziehen in dem er unanfechtbar nachweist, das das Nichtfunktionieren der betreffenden Sache durch normale Abnutzung oder Dein Verschulden zustande gekommen ist.
Kann er das nicht, muß er Die Sache in funktionsfähigen Zustand versetzen (lassen), austauschen oder nach drei Reparaturversuchen auch wandeln.
Wandeln heißt Geld zurück oder Kauf einer gleichartigen Sache mit Zu- oder Rückzahlung von Preisdifferenzen unter der Einberechnung der Nutzungsadauer.
Die gesetzliche Gewärhleistung hat für Firmenkunden übrigens andere Fristen oder entfällt auch ganz. Für Dich gilt als privater Kunde in den europäischen Staaten allgemein die Zweijahresfrist.
Leider hat es sich in der Bevölkerung eingebürgert diese gesetzliche Gewährleistung auch als Garantie zu bezeichnen.
Das machts für den unwissenden Bürger nicht grad leicht, dieses Paar unterschiedliche Schuhe richtig zu sortieren.
Garantien sind den Absatz einer Ware unterstützende Versprechen seitens der Hersteller der Waren.
Es sind Versprechen. im Bereich der EU taugen die, wenns mal darauf ankommen sollte nur so viel, wie ein Hersteller freiwillig zuläßt.
Wiegesagt: Rechtlich verbindlich ist hier garnichts.
Geht Dir also beispielsweise eine Sache mit dreijähriger Funktions-Garantie nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputt, kannst Du beim Hersteller darum bitten, daß er sein Versprechen einhält.
Oft wird er das auch tun, weil er um seinen weiteren Warenabsatz bangt und sich Negativbewertungen ja auch auswirken.
Hast Du einen Hersteller aus China, kannst Du das allerdings in den allermeisten Fällen vergessen.
In den USA und in Japan bestehen aber immerhin gewisse Chancen.
Du kannst in solchen Fällen allerhöchstens im Land des Firmensitzes nach dort geltenden Gesetzen gegen den Hersteller klagen.
Das kann, muß aber keinen Sinn haben. Wo es von vornherein sinnlos ist, findest Du auch garantiert keinen Anwalt, der sich der Sache annimmt.
In den USA sind sogenannte Sammelklagen erlaubt. So besteht dort tatsächlich die Chance beispielsweise für einen im dritten Jahr verreckten Boxed-Prozessor, einen kleinen Geldbetrag, der sich allerdings dann auch nach amerikanischen Recht errechnet, (minus Anwaltkosten) gutgeschrieben/überwiesen zu bekommen.