Super Spekulationen.
Alles BGB.
Eins:
§ 812
Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Aussage: Finch muss es zurückgeben. Weil ohne rechtlichen Grund erlangt.
Andere Interpretation: Es GAB einen rechtlichen Grund, wir bauen uns einfach einen oder interpretieren, dass es einen gab.
Siehe Punkt Drei.
Zwei:
§ 814
Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Aussage: Der Händler darf das Geld nicht zurückfordern, wenn er selbst gewusst hat, dass er diese Leistung nicht erbringen muss.
Nett. Wie will er beweisen, dass er's nicht gewusst hat? Wie hier die Beweislast verteilt ist, weiß ich nicht. Sieht aus, als sei sie beim Händler.
Genau hier setzt Numero Drei an. Wir basteln uns ein Rechtsgeschäft.
So geht das:
- Der Händler hat gewusst, dass er diese Leistung nicht erbringen muss.
- Der Händler hat Finch aber trotzdem diese Leistung erbracht
- Finch diese Leistung angenommen
Damit haben wir eine gegenseitige Willenserklärung. Der Händler wollte Finch das Geld ohne Gegenleistung geben, Finch wollte es annehmen.
Einer Schriftlichkeit bedarf es nicht unbedingt (§ vergessen).
Das Ganze ist eine "Schenkung" bzw. ein Schenkungsvertrag nach
§ 516
Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Das heißt: Muckt sich der Händler nicht und bittet innerhalb einer Frist (was "angemessen" ist, weiß ich nicht. Geh von ein paar Monaten aus... 1-2 würde ich sagen) um Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages, gehört es rechtmäßig Finch.
Dazu muss der Händler aber erstmal beweisen, dass es NICHT sein Wille war. Wie soll er das machen?
Also gehört das Geld rechtmäßig Finch.
Der oben genannte §812 verpflichtet Finch, das Geld zurückzuzahlen, wenn es ohne rechtlichen Grund erworben wurde. Der Schenkungsvertrag IST aber ein rechtlicher Grund, somit ist es auch nicht Finchs Pflicht, es zurückzugeben.
So einfach. Wehe, hier labert einer von Betrug. So sind die Gesetze, schön abstrakt. So schön abstrakt, dass man sie sich im gewissen Rahmen biegen kann.
Warum sonst sollten Anwälte Spaß an ihrem Beruf haben? Alles Zocker...
p.s.: Spielt dieses Spielchen nicht mit der ARGE (Obwohl das Pack es verdient hätte) oder anderen Behörden. Da gibt es Sonderregelungen und der Schei** hier funktioniert nicht.
Gruß & Schönes Leben noch miteinander.