Rechtswiedrigkeit ?

isildur

New member
So habe mal eine frage an die Gesetzwissenschaftler von uns 😀

Also ich habe vor ca 3 Monaten ein Handy verkauft an eine 16 Jährige ''Freundin'' aus der Nachbarschaft. Da sie das Geld nicht hatte und drigend ein handy brauchte bittete sie mich daraum das sie mir das in 1-2 Monate gibt. Ich sage okay hatte auch kein misstrauen da ich mich ja eigentlich gut verstanden habe.Das Problem das handy hat angefangen zu spinnen nach 1 Monat Okay von mir aus ich sagte ich mach dir neue software drauf und dann müsste es laufen (öfters abgestürtzt) Sie weigert sich mir das handy zu geben weder noch Geld.

Ich möchte keine Strafanzeige gegen Leute machen die ich persönlich kenne aber ein handy verschenken tue ich ganzsicher nicht.

Wie sieht es nun aus ? rechtlich und was ihr an meiner stelle tun würdet?

gruß
 
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Als Privatverkäufer bist du zur Gewährleistung verpflichtet, aber nicht zur Garantie. Das bedeutet, dass das Handy zum Zeitpunkt des Verkaufs funktionieren musste. Du bist also nur Haftbar zu machen, für Mängel die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. An Mängeln die danach entstanden sind, trägst du keine Schuld und bist auch nicht zu deren Instandsetzung verpflichtet.

Bedauerlicherweise bist du allerdings in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht. Und da du vermutlich nicht nachweisen kannst, dass das Handy funktionierte, musst du es schlimmstenfalls zurücknehmen.

Mit dem Bezahlen der Rechnung hat dies aber erstmal garnichts zu tun. Hier solltest du ihr eine schriftliche Mahnung schicken oder vorher noch mit ihren Eltern reden. Das zeigt sicherlich mehr Wirkung. Dann bekommst du dein Geld oder das Handy. Sollten die Eltern nicht reagieren und sollte auch sie die Mahnung ignorieren, dann kannst du einen Mahnbescheid an dein zuständiges Amtsgericht einreichen (geht vielleicht auch online). Dann bekommt sie ein Schreiben vom Gericht, ob sie Einspruch erheben will. Tut sie dies, dann seht ihr euch vor Gericht und sie kann erläutern, warum sie dir kein Geld und kein Handy gibt. Legt sie keinen Einspruch ein, dann gilt dies praktisch als Eingeständnis, dass dieser Mahnbescheid seine Richtigkeit hat und das ganze geht dann zum Gerichtsvollzieher, der dann das Geld von ihr kassiert (oder entsprechend Gegenstände pfändet).

Ich denke aber nicht, dass es soweit kommt. Spätestens nach einer Mahnung mit androhung, dass dies vor Gericht landet, wenn sie nicht bis dann und dann zahlt, dürfte Bewegung in die Sache kommen. Aber wie gesagt, ich würde dir dringend empfehlen zuerst mit ihren Eltern zu reden.
 
Das war ein mündlicher Vertrag und ist somit rechtskräftig. Das Problem ist, dass sie erst 16 ist und somit nur bediengt geschäftsfähig ist. Ausserdem, hast du für eure abmachung (den mündlichen vertrag) Zeugen? Wenn nicht.. dasnn wirds auch schwer...

Ich würde da auf jedenfall ridentlich Druck machen, und wenn sie nicht einlenkt, dann würde ich die Konsequenzen daraus ziehen.
 
Hmm ja zeugen habe ich stand n' kumpel bei.
Okay naja ich werde sie morgen in der Schule sehn sie nochmal drauf ansprechen.
Ich wollte sie vorhin anrufen aber mein geld auf dem Handy ist ausgegangen. ICh habe ihr ja angeboten Handy oder Geld. Sie denkt sich sie kann es jetzt einfach so behalten.Nun gut dann weiß ich bescheid und danke euch.
 
Du hast ihr das Handy verkauft. Das ist eine tatsache,da sie es ja offensichtlich hat. Zeugen braucht es keine.
ICh habe ihr ja angeboten Handy oder Geld.
Völlig richtig.
Es sollte doch schon Wunder wirken, ihre Eltern darüber in Kenntnis zu setzen oder?

Das das Handy Fehlfunktionen hat ist meiner Meinung nach VÖLLIG irrelevant. Wenn man jetzt mit "Gewährleistung" argumentiert: In dem Fall muss dem Verkäufer auch die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden
vgl
Sie muss dir also Entweder das Handy wiedergeben (= vom Kaufvertrag zurücktreten) oder dir die Möglichkeit zur Ausbesserung geben (Abs1,Nacherfüllung).
Ich würde denken,dass Abs3 nicht greift,wenn sie dir Abs1 verweigert.

Das sie 16 ist, spielt keine Rolle. Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit würde wenn überhaupt den Kaufvertrag ungültig machen. Womit du dein Ziel ebenfalls erreicht hast.

PS: Der Titel wird mit "i" statt "ie" geschrieben ;-)
 
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Als Privatverkäufer kann man die Gewährleistung doch ausschließen. Man ist dann auf jeden Fall nicht dazu verpflichtet.
Ich weiß aber auch nicht, was genau ihr abgemacht habt.
 
Abmachung war handy und geld später schäden hatte es vorher keine.
Nungut wenn sie weiter auf sturr steht dann werde ich wohl die Eltern ansprechen.
Gute danke nocheinemal vielmals für euro hilfe =)
 
Als Privatverkäufer kann man die Gewährleistung doch ausschließen. Man ist dann auf jeden Fall nicht dazu verpflichtet.
Ich weiß aber auch nicht, was genau ihr abgemacht habt.
Ja, aber dann hätte ich viel weniger aus dem BGB verlinken und erklären können🙂
Und der Vertragsschluss klingt für mich nach Treu und Glauben: Man geht im Allgemeinen davon aus,dass ein Gegenstand intakt ist. Und das bedeutet Gewährleistung, wenn nicht ausdrücklich anders gesagt (z.B. "Ich habe das Handy seit 2 Jahren im Schrank liegen, lad es mal auf und wir schauen ob es noch funktioniert").

Ich weise nochmal auf meinen Post him:
Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit würde wenn überhaupt den Kaufvertrag ungültig machen.
So kannst du auch argumentieren. Schulden machen kann man nämlich meines Wissens mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit gar nicht.
 
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